Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 54

§ 54 – Anerkennung als Vormundschaftsverein

(1) Ein rechtsfähiger Verein kann von dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe als Vormundschaftsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er eine ausreichende Zahl von als Pfleger oder Vormund geeigneten Mitarbeitern hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird, normal normal die als Vereinspfleger oder Vereinsvormund bestellten Mitarbeiter höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend weniger Pflegschaften oder Vormundschaften führen, normal normal er sich planmäßig um die Gewinnung von ehrenamtlichen Pflegern und Vormündern bemüht und sie in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät, normal normal er einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht. normal normal normal arabic (2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land, in dem der Verein seinen Sitz hat. Sie kann auf den Bereich eines überörtlichen Trägers der Jugendhilfe beschränkt werden. (3) Der nach Absatz 1 anerkannte Vormundschaftsverein kann eine Beistandschaft übernehmen, soweit Landesrecht dies vorsieht. (4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung vorsehen. (5) Eine bei Ablauf des 31. Dezember 2022 erteilte Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften gilt als Anerkennung als Vormundschaftsverein fort.

Kurz erklärt

  • Ein rechtsfähiger Verein kann als Vormundschaftsverein anerkannt werden, wenn er genügend geeignete Mitarbeiter hat und diese betreut und versichert.
  • Die maximalen Pflegschaften oder Vormundschaften pro Mitarbeiter sind auf 50 begrenzt, wenn keine weiteren Aufgaben übernommen werden.
  • Der Verein muss aktiv ehrenamtliche Pfleger und Vormünder gewinnen und diese in ihre Aufgaben einführen und fortbilden.
  • Die Anerkennung gilt nur für das Bundesland, in dem der Verein ansässig ist, und kann auf bestimmte Bereiche beschränkt werden.
  • Bestehende Erlaubnisse zur Übernahme von Vereinsvormundschaften bis Ende 2022 gelten weiterhin als Anerkennung.